Gutachten des TÜV Rheinland
Es ergeht der folgende Beschluß :
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird abgewiesen.
Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des TÜV Rheinland darf solange nicht als Nachweis des Treibstoffverbrauchs und des Wirkungsgrades der Blockheizkraftwerke der GFE-Group in Nürnberg herangezogen werden, bis die in der Begründung zu diesem Beschluß aufgeführten Verdachtsmomente gegen die rechtmässige Erstellung dieses Gutachtens durch Zeugeneinvernahme und andere Beweise widerlegt sind.
Begründung :
Der Gerichtshof hat sich der Auffassung der Antragsgegner angeschlossen, die argumentieren, dass dieses Gutachten des TÜV Rheinland irregulär zustande gekommen ist, sachlich in vielen Punkten falsch und darüberhinaus ein weiterer Beweis für das Vorhandensein einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB zu Lasten der GFE-Group in Nürnberg.
Zu den Gründen im einzelnen :
Nachweislich war der Kfz-Meister Karl Meyer für die technische Ausgestaltung des ESS ( Energy Saving Systems, lt. den Prospekten der GFE-Group ) zuständig.
Von Anfang Mai 2010 bis ca. Ende August 2010 erfuhr Herr Meyer hierin Unterstützung von Herrn Dipl.-Wirtsch.-Ing. Hans-Ullrich Strunk, der seine Kenntnisse über den " Sauerstoffmotor " einbrachte.
Herr Strunk arbeitete zu diesem Zweck ganztägig in Nürnberg in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der GFE-Group mit Herrn Meyer zusammen.
Wie der Zeugenaussage von Herrn Strunk sowie den von ihm im Nachgang zu den Ereignissen vom 30.11.2010 erstellten Homepages http://www.hans-ullrich-strunk.de und http://www.gfe-skandal.de zu entnehmen ist, wurde der Geschäftsführung und den Gesellschaftern der GFE-Group bereits Anfang Juni 2010 dargelegt, dass der in den Prospekten der GFE-Group angegebene Verbrauchswert von 0,135 l / kWh elektrisch nicht nur erreicht war, sondern in den nächsten Monaten noch erheblich unterschritten werden würde.
Hierzu wurden mehrere Varianten dargelegt, zu denen dann die Geschäftsführung auf Vorschlag von Herrn Strunk die Entscheidung für die weitere Vorgehensweise traf.
Mitte August 2010 waren die Arbeiten lt. Aussage von Herrn Strunk soweit gediehen, dass Herr Strunk nicht mehr vor Ort in Nürnberg benötigt wurde, sondern weitere, mit der Geschäftsführung der GFE-Group bereits im Juli 2010 vereinbarte Projekte, an seinem Wohnsitz in 57627 Hachenburg in Angriff nehmen konnte.
Die Weiterführung der Arbeiten vor Ort erfolgte durch Herrn Karl Meyer, der dann auch bereits Anfang September - unter Begutachtung durch den TÜV SÜD Czech - Verbrauchswerte für den Betrieb der BHKW mit reinem Rapsöl erzielte, welche weitaus besser waren, als alle dazu bisher bekannten Werte. Für diesen Vergleich nimmt der Gerichtshof Bezug auf die Angaben von Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nürnberg.
Herr Strunk hat durch eigene Versuche an einem baugleichen BHKW, das ihm die GFE-Group vor Ort in 57627 Hachenburg zu Verfügung stellte, diese Verbrauchswerte mit reinem Rapsöl, die Herr Meyer in Nürnberg gefahren hatte, in zwei Tests bestätigt, wobei ein Gutachter der DEKRA Koblenz anwesend war.
Insofern besteht auch für den Gerichtshof kein Zweifel daran, dass die Begutachtungen durch den TÜV SÜD Czech sachgemäß und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Anschliessend arbeitete Herr Meyer dann zusätzlich mit der Wassereinspritzung in Form einer Emulsion aus Wasser und Rapsöl, mit welcher er die Verbrauchswerte in Bezug auf den Rapsöleinsatz noch weiter reduzieren konnte.
Diese Verbrauchsreduzierungen wurden am 24.09.2010 von der DEKRA Industrial und am 29.09.2010 vom TÜV SÜD Czech jeweils begutachtet. Beide Prüfeinrichtungen kamen zu annähernd gleichen Verbrauchswerten von 0,119 l / kWh elektrisch bzw. 0,114 l / kWh elektrisch. Da diese Messungen von zwei unterschiedlichen Prüfinstituten zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommen wurden, hat der Gerichtshof keine Zweifel am sachgemäßen und ordnungsgemäßen Zustandekommen dieser Meßergebnisse.
Die entsprechenden Gutachten des TÜV SÜD Czech und der Bericht der DEKRA Industrial liegen dem Gerichtshof vor.
Insofern erhebt sich für den Gerichtshof die Frage, wieso die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth dann noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben hat !
Natürlich steht es jeder Staatsanwaltschaft frei Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies der Sachverhaltsaufklärung dient.
Eine Notwendigkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung kann der Gerichtshof angesichts der drei Gutachten aus dem Monat September 2010 aber nicht erkennen.
Ausweislich der beim Gerichtshof vorliegenden Unterlagen erfolgte die Beauftragung an den TÜV Rheinland am 08.12.2010.
Die Durchführung der Messungen erfolgte am 13.12.2010 und am 15.12.2010.
Herr Karl Meyer war wiederum an dem Zustandekommen der Messergebnisse maßgeblich beteiligt, da er das entsprechende BHKW bedient hat und mit Treibstoff beschickt.
Auch bei diesem Test bestand der Treibstoff des BHKW aus einer Emulsion von reinem Rapsöl und Wasser.
Herr Karl Meyer hat am 12.02.2011 zu dem Gutachten des TÜV Rheinland eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und per Email im Internet verteilt, die durch den Ermittlungsrichter Pucher des Amtsgerichtes Nürnberg Anfang April 2011 zu den Akten gegeben wurde.
Herr Strunk hatte nämlich die Stellungnahme von Herrn Karl Meyer zum Gutachten des TÜV Rheinland, zusammen mit eigenen Kommentaren zu diesem Gutachten am 25.03.2011 per Post an den Beschuldigten Horst Kirsten in die JVA Nürnberg gesandt. Auf Veranlassung von Herrn Richter Pucher wurde eine Kopie dieser Schriftstücke zu den Akten genommen, da diese für das Strafverfahren relevant seien, wie das Amtsgericht Nürnberg hierzu in seinem Schreiben vom 11.04.2011 an Herrn Strunk ausführt.
In der Email, mit welcher Herr Karl Meyer seine Stellungnahme zum Gutachten des TÜV Rheinland versandt hat, tituliert er dieses Gutachten unter anderem mit dem Begriff " Alles Lüge ".
Im einzelnen führt er in seiner 10-seitigen Stellungnahme dazu wie folgt aus :
----------- er sei unter einem Vorwand in die Produktionshalle der GFE-Group gelockt worden und zwar habe ein namentlich benannter Mitarbeiter der Kriminalpolizei Nürnberg ihm gesagt, wenn er an einem BHKW zeigen könne, dass dieses tatsächlich mit einer Emulsion aus reinem Rapsöl und Wasser laufe, dann würden die inhaftierten Beschuldigten sofort frei kommen.
------------ weiterhin führt er aus, dass die vorgesehene Maschine nicht ausreichend vorbereitet worden sei.
------------ er stellt dann noch in einer Vielzahl von Fällen fest, dass die Sachverhaltsschilderungen im Gutachten nicht den Gegebenheiten vor Ort entsprochen hätten. So seien z.B. die Maschinen nicht ausgefallen, sondern er habe diese abgeschaltet. Weiterhin bestreitet er z.B. die Zeitangaben über die Laufzeiten der Maschine, so wie diese im Gutachten angeführt sind.
Der Ausführungen in den beiden letztgenannten Abschnitten in dieser Begründung bedarf es nach der Auffassung des Gerichtshofes überhaupt nicht um das Gutachten des TÜV Rheinland als Beweismittel zu verwerfen.
So haben die Antragsgegner angeführt, dass Herr Meyer zu dem von der Kriminalpolizei anberaumten Termin mit zwei Zeugen in Nürnberg erschienen sei. Bei einer dieser beiden Personen habe es sich um einen versierten Fachmann auf dem Gebiet der Blockheizkraftwerke gehandelt, der mit seiner Firma in der Oberpfalz ansässig sei.
Dieser Zeuge sei unter Androhung seiner sonstigen sofortigen Verhaftung von anwesenden Kriminalbeamten aus der Produktionshalle der GFE-Group ausgewiesen worden.
Der Gerichtshof stellt hierzu fest :
Das Vorgehen der Kriminalpolizei gegenüber dem Zeugen des Herrn Meyer ist nicht zu rechtfertigen.
Im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung sollte jeder Fachmann gehört werden, der mit seinen Kenntnissen zur sachlichen Aufklärung strittiger Punkte etwas beitragen kann.
Das Vorgehen der Kriminalpolizei gegenüber Herrn Meyer ist ungesetzlich, denn es basiert auf strafbaren Handlungen, unter anderem auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen und der Gewährung ungesetzlicher Vorteile. Allein hieraus ergibt sich bereits die Verwerfung des Gutachtens als Beweis.
Hinsichtlich der Inhalte des Gutachtens vom TÜV Rheinland stehen die Aussagen in diesem Gutachten in vielen Punkten im Widerspruch zu den Darlegungen von Herrn Meyer und auch von Herrn Strunk.
Der Gerichtshof ordnet deshalb an, dass umgehend Beweis erhoben wird zu den Ausführungen in dem Gutachten des TÜV Rheinland ebenso wie zu den Umständen seines Zustandekommens.
Der Gerichtshof macht es von dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme abhängig, ob das Gutachten des TÜV Rheinland als Beweis zugelassen wird oder nicht im Hinblick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth.
Der Gerichtshof rügt, dass Herr Karl Meyer bis dato noch nicht von der Kriminalpolizei vernommen wurde, obwohl es sich bei Herrn Meyer um diejenige Person handelt, welche für das Energy Saving System der GFE-Group verantwortlich zeichnet. Dieses ESS steht bekanntermassen seit Monaten im Fokus der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth.
Auch der Vorhalt der antragstellenden Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, dass kompetente Fachleute die in dem Bericht der DEKRA Industrial und in dem zweiten Gutachten des TÜV SÜD Czech genannten elektrischen Wirkungsgrade für falsch ansehen wegen der Unmöglichkeit von deren Erbringung, greift in diesem Zusammenhang nicht und geht ins Leere.
Ein Wirkungsgrad kann nicht gemessen werden, da er immer eine Relation ist zwischen zwei Werten, die nach bestimmten Regeln in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden.
Ein Wirkungsgrad kann somit nur bestimmt werden, wenn die dazu notwendigen Messwerte vorliegen.
Diese Messwerte wurden hinsichtlich des Verbrauches von der DEKRA Industrial ebenso vorgelegt wie auch von dem TÜV SÜD Czech. Anders verhält es hier mit den Darlegungen im Gutachten des TÜV Rheinland, wo die Verbrauchsmesswerte aus Einzelwerten in einer kaum nachvollziehbaren Art und Weise errechnet werden.
In ihrem Verkaufsprospekt stellt die GFE-Group ab auf den Verbrauchswert von Rapsöl und macht hierzu eine klare Aussage.
Insofern ist es ausreichend, dass dieser Verbrauchswert nachgewiesen wird.
Die Berechnung eines Wirkungsgrades kann nicht gefordert werden, da diese für die Verifizierung der Angaben der GFE-Group in deren Prospekt nicht benötigt wird.
Darüberhinaus ist der Rückschluss unzulässig, dass die berechneten Wirkungsgrade ausweisen würden, dass die Verbrauchsmessung falsch sei, da für den Gerichtshof feststeht, wie bereits ausgeführt, dass die Messungen der Verbrauchswerte ordnungsgemäß erfolgten, wobei die an der Maschine dazu ablesbare elektrische Leistung exakt angegeben wird, wie sogar der TÜV Rheinland in seinem Gutachten bestätigt.
Den genannten kompetenten Fachleuten sei hierzu in Erinnerung gerufen, dass die GFE damit wirbt, dass die Verbrauchsreduzierung über eine technische Neuerung bewirkt wird, das sogenannte Energy Saving System ( ESS ). Es zeichnet den kompetenten Fachmann aus, dass er sich hierzu erst kundig macht bevor er über völlig neue Sachverhalte urteilt.
Insofern ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso ein völlig anderer Treibstoff und zwar eine Emulsion aus Wasser und Rapsöl den gleichen Bedingungen hinsichtlich einer Wirkungsgradberechnung genügen sollte, wie der Betrieb mit reinem Rapsöl.
So ist die Leistungssteigerung über Wassereinspritzung seit Jahrzehnten bekannt und ebenfalls die Umwandlung von Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff bei hohen Temperaturen, wie man unschwer im Internet nachlesen kann.
Weiterhin weist der Zeuge Strunk in seinen genannten Homepages auf diese Zusammenhänge mehrfach hin und führt zusätzlich aus, dass bei der GFE-Group erstmals bisher unbekannte Erkenntnisse über die Verbesserung der Verbrennung zur Anwendung kamen.
Diese Erkenntnisse wurden von ihm mittlerweile im Detail veröffentlicht unter der Rubrik " ZEITENWENDE " auf der Homepage " http://www.genesis-enfowa.de ".
Der Gerichtshof sieht darüberhinaus die Erstellung des TÜV Rheinland Gutachtens auch dadurch als belastet an, dass erhebliche Verdachtsmomente im Sinne der von den Antragsgegnern behaupteten Existenz einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB zu Lasten der GFE-Group bestehen !
So erfolgte die Beauftragung des TÜV Rheinland ohne irgendeine, für den Gerichtshof erkennbare, Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geführten Ermittlungsverfahrens gegen die GFE-Group.
Die Beauftragung an den TÜV Rheinland erfolgte einen Tag später als die Ausstrahlung des Berichtes über die GFE-Group durch das Z D F in der Sendung FRONTAL21 am 07.12.2010.
In dieser Sendung wurde bekanntermassen massiv gegen die Begutachtung der Verbrauchswerte durch die DEKRA Stuttgart argumentiert, was der Staatsanwaltschaft Vorwand gewesen sein könnte für die Beauftragung des TÜV Rheinland.
Ein solches Vorgehen ist aber keinesfalls zu rechtfertigen, da die dem Gerichtshof vorliegenden Gutachten sämtlichst bereits im September 2010 erstellt wurden und somit der Staatsanwaltschaft bereits aus den Vorermittlungen der Kriminalpolizei bekannt sein mussten, allzumal die von der GFE-Group erreichten Verbrauchswerte bereits ab dem 25.09.2010 im Internet und später dann in den Newsletter des GFE-Vertriebes nachgelesen werden konnten.
Nachweislich wurde das Test-BHKW von der Kriminalpolizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sofort nach den durchgeführten Tests beschlagnahmt.
Der Gerichtshof kann hierfür keinen Grund ersehen - insbesondere auch nicht im Vergleich zu den anderen durchgeführten Tests im Beisein der DEKRA Industrial und des TÜV SÜD CZECH.
Insofern stellt diese Massnahme für den Gerichtshof eine ungesetzliche Handlung dar.
Desweiteren liefert auch die bisher unterlassene ausführliche Befragung des Herrn Karl Meyer nach Ansicht des Gerichtshofes schwerwiegende Verdachtsmomente im Hinblick auf die Existenz einer kriminellen Vereinigung lt. § 129 StGB zu Lasten der GFE-Group in Nürnberg.
Sollten sich nämlich die Ausführungen des Herrn Karl Meyer zu dem Gutachten des TÜV Rheinland bestätigen, dann hätte das Ermittlungsverfahren sofort eingestellt werden müssen.
Insofern kann und will der Gerichtshof nicht ausschliessen, dass kriminelle Energien dazu geführt haben, dass Karl Meyer bisher noch nicht ausführlich vernommen wurde.
Der Gerichtshof ist aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung seiner Beschlussfassungen zu den Vorgängen um den Bericht auf FRONTAL21 und den Handlungen des Bayerischen Rundfunks zu der Überzeugung gelangt, dass es erhebliche Verdachtsmomente für das Bestehen einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 BGB zu Lasten der GFE-Group gibt. |