Zweckentfremdung von Kundengeldern
Es ergeht der folgende Beschluß :
Die Anschuldigung der Zweckentfremdung von Kundengeldern durch Verantwortliche der GFE-Group in Nürnberg wird fallengelassen.
Begründung :
Der Gerichtshof sieht es als erwiesen an, dass es sich bei den Kunden der GFE-Group um Käufer von Blockheizkraftwerken handelt.
Dies ergibt sich aus den Firmenprospekten ebenso wie aus den vorliegenden Kaufverträgen.
Für diese Art von Vertrag gilt ausschliesslich das Recht aus Kaufvertrag.
So hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung und die GFE-Group einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Der Kaufpreis beinhaltet auch den Gewinn aus der unternehmerischen Tätigkeit. Dieser Gewinn steht der GFE-Group als Verkäufer zu.
Wie von verschiedenen Seiten vorgetragen und belegt wird, z.B. durch die Aussage des Inhaftierten Horst Kirsten, dem Berater EBCON, den Insolvenzverwaltern und auch von dem Zeugen Strunk verfügte die GFE-Group über eine ausgezeichnete Gewinnposition.
So betrug der Überschuß nach dem Abzug der Herstellkosten nachweislich 60 - 70 % des Kaufpreises !
Insofern geben auch die Darlegungen der Kriminalpolizei über ausgezahlte Provisionszahlungen und Umsatzbeteiligungen nach Auffassung des Gerichtshofes keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass die GFE-Group mit den in der Unternehmensgruppe verbliebenen Mitteln nicht mehr in der Lage gewesen wäre ihren Verpflichtungen aus den eingegangenen Kaufverträgen nachzukommen.
Der Gerichtshof stellt somit fest, dass im Hinblick auf die Mittelverwendung innerhalb der GFE-Group allenfalls steuerrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche entstanden sein könnten, keinesfalls aber Straftatbestände. |